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Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration, Explosionsgefahr und des Sauerstoffgehalts, mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Schacht, Behälter, Silo, Container oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.
Die Freimessung erfolgt aus einem sichern Standpunkt aus, bevor der enge Raum begangen wird, um eine Gesundheitsgefahr durch Gase & Dämpfe oder eine Explosionsgefahr beim Einsteigen und Aufenthalten im Schacht, Behälter, Silo oder engen Raum auszuschließen.
Enge Räume:
Beispiele:
Bei allen Arbeiten/Tätigkeiten, bei denen sich Personen in Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen aufhalten muss vor Arbeitsbeginn freigemessen werden.
Auch schon das Hineinbeugen gilt aus Aufhalten, genau so wie das Betreten, Befahren, Einfahren oder Einsteigen.
Arbeiten/Tätigkeiten sind z. B.:
Kann durch technische Lüftungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Atmosphäre von Schächten, Räumen und Behältern, Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel im Verlaufe der Arbeiten entstehen oder freigesetzt werden (auch durch das Arbeitsverfahren), muss während der Durchführung der Arbeiten
kontinuierliche Gasmessungen, z. B. mit direkt anzeigenden Geräten, durchgeführt werden.
Hierfür werden werden in der Regel Mehrgasmessgeräte eingesetzt werden.
Das alleinige Freimessen, vor dem Einsteigen, ist in der Regel nicht ausreichend.
Bei den meisten Arbeiten in Schächten, engen Räumen, Silos und Behältern, ist eine kontinuierliche Messung von Gefahrstoffen, brennbaren Gasen/Dämpfen und Sauerstoffmangel erforderlich.
Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Für diese Fachkunde zum Freimessen von Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen ist ein Seminar nach dem DGUV Grundsatz 313-002 „Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum
Freimessen nach der DGUV Regel 113-004“ erforderlich.
Die Fachkunde bezieht sich auf:
Nach DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004, sind die Fachkundigen zum Freimessen verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diese Fortbildung nachzuweisen, um sich in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Es gibt viele Gründe warum eine Fortbildung wo wichtig ist,
Gasmessgeräte müssen vor einer Freimessung geprüft werden. Diese Vorgabe, dass Gasmessgerät & Gaswargeräte jede Arbetisschicht geprüft werden müssen, stehet in der DGUV Information 213-056 (T021) und der DGUV Information 213-057 (T023).
Diese arbeitstäglich Prüfung setzt sich auch der sogenannten Sichtkontrolle und dem Anzeigetest zusammen.
Für die Sichtkontrolle und Anzeigetest, der umgangssprachlich Bumtest (Bump-Test), Begasungstest oder Crashtest genannt werden ist ein Ausbildung gemäß T021 / T023, zum unterwiesenen Personal
erforderlich.
Für diese Prüfung ist auf jeden Fall ein Prüfgas erforderlich.
Bei allen Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Brunnen, Kanalsystemen - oder allgemein gesagt: in engen Räumen - ist fast ausnahmslos erforderlich, vor Arbeitsbeginn den Bereich freizumessen. Nur durch das sogenannte „Freimessen“, kann man die unsichtbaren, aber tödlichen Gefahren durch Gase, Dämpfe und Sauerstoffmangel rechtzeitig erkennen.
Im weiteren Verlauf der Arbeiten ist es zudem fast immer notwendig, den Bereich mittels Gasmessgeräten zu überwachen, um bei einer Verschlechterung der Atmosphäre reagieren zu können.